ZVI 2005, 51

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 56, 59, 290; BRAO §§ 43a, 45Unwirksamkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Vertretung des Gläubigers durch Sozius des Insolvenzverwalters InsO§ 56 InsO§ 59 InsO§ 290 BRAO§ 43a BRAO§ 45 AG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2004 – 67c IN 1/02 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.23.11.200467c IN 1/02rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrages im Schlusstermin durch eigenes Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund gem. § 59 InsO sein.
2. Der Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener Restschuldbefreiungsversagungsantrag ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.

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