ZVI 2005, 48

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 4c, 97, 98, 289, 290, 295; BGB § 1922Versagung der Restschuldbefreiung bei Entnahme aus einem Nachlass während des Insolvenzverfahrens InsO§ 4c InsO§ 97 InsO§ 98 InsO§ 289 InsO§ 290 InsO§ 295 BGB§ 1922 LG Göttingen, Beschl. v. 24.08.2004 – 10 T 94/04 (nicht rechtskräftig; AG Göttingen ZVI 2004, 424)LG GöttingenBeschl.24.8.200410 T 94/04nicht rechtskräftigAG GöttingenZVI 2004, 424

Leitsätze der Redaktion:

1. Ungeachtet der Frage, ob der Schuldner den Treuhänder rechtzeitig über eine während des Insolvenzverfahrens angefallene Erbschaft informiert hat, verletzt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten, wenn er dem Nachlass vorab 8 000 € entnimmt und für seine eigenen Zwecke verwendet; die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallene, vom Schuldner nicht ausgeschlagene Erbschaft fällt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.
2. Der Schuldner handelt zumindest grob fahrlässig i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn er vor Beginn der Wohlverhaltensphase dem Treuhänder ererbtes Geld vorenthält, das eigentlich in die Insolvenzmasse abgeführt werden müsste.
3. Der „Halbteilungsgrundsatz“ des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt erst in der Wohlverhaltensphase, die mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt.
4. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt gem. § 4c Nr. 5 InsO auch zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung.

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