ZVI 2005, 42

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 13, 21, 22, 24, 81,Unzulässigkeit der Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers bei vorläufiger Verwalterbestellung InsO§ 13 InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 24 InsO§ 81 AG Hamburg, Beschl. v. 05.11.2004 – 67c IN 360/04 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.5.11.200467c IN 360/04rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichtes zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen, um eine für ihn ZVI 2005, 43eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden.
2. Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung keine Erfüllungswirkung (§§ 24, 81 InsO).
3. Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichtes die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin aufgrund anderer Verbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d.i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers unbeachtlich.

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