ZVI 2005, 27

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 14, 21, 22; StGB § 203>Pflicht des Schuldners zur Auskunft gegenüber vorläufigem Insolvenzverwalter auch bei Betrieb einer Zahnarztpraxis InsO§ 14 InsO§ 21 InsO§ 22 StGB§ 203 LG Berlin, Beschl. v. 16.06.2004 – 86 T 524/04 (rechtskräftig; AG Charlottenburg)LG BerlinBeschl.16.6.200486 T 524/04rechtskräftigAG Charlottenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren (§ 22 Abs. 3 InsO), ist auch bei einem Schuldner wirksam, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
2. Das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung tritt im Insolvenzverfahren hinter das Recht der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzgerichts auf Information zurück.
3. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner sich nach § 203 StGB strafbar machen könnte, wenn er der gerichtlichen Weisung nachkommt, dem vorläufigen Verwalter Auskunft zu erteilen.
4. § 22 Abs. 3 Satz 2 InsO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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