ZVI 2005, 26

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1Keine Zuständigkeit des Mahngerichts für Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO§ 269 ZPO§ 696 BGH, Beschl. v. 07.10.2004 – I ZB 20/04 (LG Stuttgart)BGHBeschl.7.10.2004I ZB 20/04LG Stuttgart

Leitsatz des Gerichts:

Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.

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