ZVI 2004, 22

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BDSG §§ 35, 23, 29Zulässigkeit der Speicherung des verspäteten Ausgleichs eines aufgelösten Kontos durch die SCHUFA BDSG§ 35 BDSG§ 23 BDSG§ 29 AG Wiesbaden, Urt. v. 16.01.2004 – 93 C 5938/03–40 (rechtskräftig)AG WiesbadenUrt.16.1.200493 C 5938/03–40rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Tatsache, dass ein Bankkunde nach Schließung eines Girokontos den Sollsaldo erst nach 11 Monaten und zweimaliger Aufforderung ausgeglichen hat, kann als personenbezogenes Datum von einer Vereinigung der kreditgebenden Wirtschaft zulässigerweise gespeichert werden.
2. Die Information zu der Kontoauflösung wurde durch die Eingabe des Erledigungsvermerks vollständig und richtig gespeichert.
3. Die Bewertung des Ausmaßes der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gehört zudem nicht zu den Aufgaben des datenspeichernden Kreditinformationssystems, sondern zu denen der Daten empfangenden Stelle.
4. Ein überwiegendes Interesse des Bankkunden nach § 29 BDSG an einer vorzeitigen Lösung besteht auch dann nicht, wenn ihm bei zwei Banken ein Überziehungskredit oder eine EC-Karte sowie eine Firmenkreditkarte verweigert wurde.
5. Die Tatsache, dass ein vergleichsweise geringer Betrag (hier 630,20 €) nicht vertragsgemäß verglichen wurde, kann bei einer Bonitätsprüfung ein wesentliches Merkmal für die wirtschaftliche Lage des Schuldners sein.

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