ZVI 2004, 18

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 309Zustimmungsersetzung trotz streitiger Forderung in einem Schuldenbereinigungsverfahren bei Verteilungsbedingung abhängig vom Ausgang der Feststellungsklage InsO§ 309 LG Aachen, Beschl. v. 19.11.2003 – 3 T 399/03 (rechtskräftig; AG Aachen)LG AachenBeschl.19.11.20033 T 399/03rechtskräftigAG Aachen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsplan kann vom Insolvenzgericht nach § 309 InsO auch für eine streitige (Groß-)Forderung, die sich auf die Verteilbeträge der anderen Gläubiger auswirkt, ersetzt werden, wenn der Plan Verteilungsalternativen abhängig vom Ausgang einer Feststellungsklage enthält (hier: Quotenanerkennung bei Obsiegen).
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO unabhängig von dem Streit über die Forderung erreicht wird
3. Dass der Gläubiger der streitigen Forderung (anders als die übrigen Gläubiger) bezüglich der streitigen Forderung nicht unmittelbar einen Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzschuldner erhält, stellt dabei keine unangemessene Benachteiligung dieses Gläubigers dar.

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