ZVI 2004, 15

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3Keine sofortige Beschwerde gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts zur Geltung eines Antrags als kraft Gesetzes zurückgenommen bei unvollständigen Angaben InsO§ 6 InsO§ 305 BGH, Beschl. v. 16.10.2003 – IX ZB 599/02 (LG Köln)BGHBeschl.16.10.2003IX ZB 599/02LG Köln

Leitsatz des Gerichts:

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

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