ZVI 2002, 29

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 7 Abs. 1 a. F., § 287 Abs. 2, § 289 Abs. 1Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe von unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkünften für Vollzeitbeschäftigung eines früheren Geschäftsführers InsO a. F.§ 7 InsO§ 287 InsO§ 289 OLG Celle, Beschl. v. 04.02.2002 – 5 T 681/01 (LG Hildesheim, rechtskräftig)OLG CelleBeschl.4.2.20025 T 681/01LG Hildesheim, rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen.
2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 – 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat.
3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben.
4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen.
5. Der Schuldner wird von dem Vorwurf, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht zu haben, nicht ohne Weiteres dadurch entlastet, dass er ein ihm von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt hat, in dem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgesehen waren; ein vormals im Geschäftsleben tätiger Schuldner muss von sich aus erkennen, dass er insoweit vollständige und richtige Angaben zu machen hat.

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