ZVI 2002, 24

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 89, 93Keine Änderung des Rechtsmittelzuges im Vollstreckungsrecht (hier: sofortige Beschwerde gegen Haftbefehl) durch Insolvenzeröffnung InsO§ 89 InsO§ 93 LG Gera, Beschl. v. 17.12.2001 – 5 T 564/01 (nicht rechtskräftig)LG GeraBeschl.17.12.20015 T 564/01nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Für Entscheidungen über die mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 793 Abs. 1, 567 ff. ZPO angegriffene Anfechtung von Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung ist das Landgericht zutändig; § 89 Abs. 3 InsO greift in diesen Rechtsmittelzug nicht ein.
2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GbR steht nur dem Insolvenzverwalter das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter zu. Dies gilt auch für eine schon vor Insolvenzeröffnung erfolgte Titulierung von Forderungen.

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