ZVI 2002, 19

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 304 Abs. 1 und 2, § 309, 7; EGInsO Art. 103aÜberleitung anhängiger Altverbraucherinsolvenzverfahren ehemaliger Selbstständiger in Regelinsolvenzverfahren auch noch bei rechtshängigem Beschwerdeverfahren gegen Zustimmungsersetzung („Tennishalle“) InsO§ 304 InsO§ 309 InsO§ 7 EGInsOArt. 103a OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2002 – 2 W 4/02 (rechtskräftig)OLG CelleBeschl.24.1.20022 W 4/02rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, ist nach In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach der nunmehr geltenden Abgrenzungsvorschrift des § 304 InsO nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern dem Regelinsolvenzverfahren zuzurechnen ist.
2. Vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen am 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht.
3. Es kann offen bleiben, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits dann vorliegt, wenn der Schuldenbereinigungs-ZVI 2002, 20plan keine so genannte „Verfallklausel“ enthält; ob diese Klausel ggf. in den Schuldenbereinigungsplan selbst aufgenommen werden muss, oder auch an anderer Stelle in den Verfahrensunterlagen erklärt werden kann, bleibt ebenfalls unentschieden.

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