ZVI 2026, 68

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 3; GG Art. 14Aussetzung der Vollziehung im Rahmen einer Erinnerung gem. § 89 Abs. 3 InsO als milderes Mittel InsO§ 89 GGArt. 14 AG Hamburg, Beschl. v. 19.01.2026 – 68g IK 350/24 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.19.1.202668g IK 350/24nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen einer Erinnerung gem. § 89 Abs. 3 InsO ist der Rechtsprechung des BGH dahingehend zuzustimmen, dass ein möglichst schonender Eingriff in die Rechte des Pfandgläubigers im Lichte des Art. 14 GG geboten ist. Die Rechtsposition des Vollstreckungsgläubigers ist nur so weit zu beschränken, als überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Insofern stellt die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung das mildere, dabei gleich wirksame Mittel zur Durchsetzung des gesetzlichen Ziels des Vollstreckungsverbots gem. § 89 InsO gegenüber der Aufhebung der Zwangsvollstreckung dar. Denn sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Zwangsvollstreckung beseitigen nach einhelliger Ansicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (BGH ZVI 2018, 150, Rz. 14).
2. Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung steht dabei auch nicht im Widerspruch zur Systematik der InsO. Das Vollstreckungsverbot der §§ 88, 89 InsO wirkt zwar absolut, allerdings nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Pfändungsmaßnahme ist für diesen Zeitraum schwebend unwirksam und lebt mit Verfahrensaufhebung oder der Freigabe des Vollstreckungsgegenstands wieder auf (BGH ZVI 2021, 10 = ZRI 2021, 19).
3. Dieser Ansicht steht auch nicht die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH entgegen. Denn dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem der Vollstreckungsgläubiger durch seine Erklärung nur eine teilweise Aussetzung der Zwangsvollstreckung in der Gestalt begehrte, dass zwar die Vollstreckung ausgesetzt, die öffentlich-rechtliche Verstrickung aber aufrechterhalten bleibt. Diese Teilaussetzung hat der BGH zurecht mit dem Argument abgelehnt, dass ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2016, 319, Rz. 8).

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