ZVI 2023, 194
Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners
„The Postman Always Rings Twice“ ist ein zum geflügelten Wort gewordener Filmtitel. Dieses Statement lässt sich mitunter auch auf Insolvenzverfahren übertragen, wenn es um die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners geht. Während die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner schon seit jeher in der InsO angelegt ist, regelt § 98 Abs. 1a InsO erst seit dem 1. November 2022 die Einholung von Drittauskünften durch das Insolvenzgericht. Zuvor konnten diese nur unter Einbeziehung des Gerichtsvollziehers erlangt werden. Daher werden dieses Verfahren sowie auch sonstige Möglichkeiten nach § 98 InsO zur Durchsetzung der Pflichten des Schuldners in diesem Aufsatz näher betrachtet.
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- *)Assessor, Bremen
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