ZVI 2021, 416
Die Änderungen der § 36 InsO und § 811 ZPO durch das GVSchG
Umfang der Masse ab 2022 – wer behält den Durchblick?
Das kann man sich nicht ausdenken: Die § 36 InsO und § 811 ZPO werden zweimal geändert, und zwar zum 1. 12. 2021 und zum 1. 1. 2022. Die erste Änderung erfolgt durch das hinsichtlich der genannten Vorschriften zum 1. 12. 2021 in Kraft tretende Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG). Die zweite Änderung erfolgt sodann durch das zum 1. 1. 2022 – also genau einen Monat später – in Kraft tretende Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GVSchG). Die § 36 InsO und § 811 ZPO in der Fassung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes gelten damit – richtig – genau für einen Monat.
Der Beitrag beschäftigt sich im Kern mit den Änderungen der § 36 InsO und § 811 ZPO durch das GVSchG. Gleichzeitig versucht er, ein wenig Klarheit in die ab Ende des Jahres relevant werdenden gesetzgeberischen Aktivitäten zu bringen, die den Vorzug der Einmaligkeit ZVI 2021, 417haben dürften. Gleichzeitig soll die insolvenzrechtliche Relevanz namentlich der Änderungen durch das GVSchG herausgearbeitet werden.
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- *)Dr. iur., Richter am AG, Hamburg
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