ZVI 2018, 17
Leitsätze der Redaktion:
1. Wird der bei einer Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer nach deren Insolvenzantrag rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dessen Eingang bei dem angerufenen Insolvenzgericht abgemeldet, entfällt nach dem vollständigen Ausgleich der zugrunde liegenden Forderung das erforderliche rechtliche Interesse an der Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in der seit 5. 4. 2017 geltenden Fassung. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hat.
2. Erklärt die Krankenkasse in einem solchen Fall ihren Insolvenzantrag nicht für erledigt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.
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