ZVI 2016, 355
Leitsätze des Gerichts:
1. Es ist notwendig, dass der außergerichtliche Einigungsversuch nicht einfach stempelhaft als „gescheitert“ bescheinigt wird, sondern zuvor wirklich (auch aus Sicht der Gläubiger) ernsthaft und überwacht versucht wird.
ZVI 2016, 356
2. Überlässt der später bescheinigende Rechtsanwalt dem Schuldner die Gestaltung und Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs selbst, insbesondere Formulierung des Anschreibens, Setzung von Fristen, Weiterleitung von Rückläufern, so läuft dies der gesetzgeberischen Intention und einer Stärkung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, die u. a. mit dem neu gefassten § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verfolgt werden sollte, zuwider.
3. Rechtsfolge ist bei gerichtlicher Überprüfung die Unzulässigerklärung des Insolvenzantrags mangels ausreichender Bescheinigung (Anlage 2 gem. VerbrInsFV).
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