ZVI 2010, 169
Die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO – Ein Leitfaden für die Schuldner- und Insolvenzberatung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Kontopfändungsrechts am 1. Juli 2010 werden die Handlungsmöglichkeiten der „geeigneten Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung“ um die Befugnis erweitert, dem von einer Kontopfändung betroffenen Schuldner die Pfandfreiheit bestimmter Beträge auf dessen Pfändungsschutzkonto zu bescheinigen. Der folgende Beitrag möchte der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle bzw. der geeigneten Person, welche die Bescheinigung künftig erteilen kann, als Arbeitshilfe dienen sowie der Frage nach möglichen Haftungsrisiken im Falle fehlerhaft erteilter Bescheinigungen nachgehen. Ein mögliches Muster für einen Antrag des Schuldners an die geeignete Stelle ist abgedruckt in ZVI 2010, 179 (in diesem Heft).
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- Ass. iur., Schuldner- und Insolvenzberater am Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA), Nürnberg
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