ZVI 2010, 101

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 63-jährige Sperrfrist für erneutes Insolvenzverfahren bei Untätigkeit des Schuldners trotz gerichtlichem Hinweis im gläubigerbetriebenen ErstverfahrenInsO§ 287InsO§ 20InsO§ 290BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – IX ZB 174/09 (LG Dortmund)BGHBeschl.21.1.2010IX ZB 174/09LG Dortmund

Leitsatz des Gerichts:

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16.7.2009 – IX ZB 219/08, ZVI 2009, 422, z.V.i. BGHZ bestimmt).

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