ZVI 2007, 448
Die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle“, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 5 und 6 InsO ermächtigt die Landesgesetzgeber zur Bestimmung, „welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind“. Demgemäß haben alle 16 Bundesländer entsprechende Landesausführungsgesetze zur Insolvenzordnung erlassen. Während aber die Reform des Verbraucherinsolvenzrechts gegenwärtig hohe Wellen schlägt, vollzieht sich die Diskussion um die Novellierung eben jener Landesausführungsgesetze eher im Stillen. Dabei gibt es auch hier eine ganze Reihe ungeklärter und rechtlich wie nicht zuletzt auch rechtspolitisch äußerst schwieriger Fragestellungen.**
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- Prof. Dr. iur., Wiss. Leiter der Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung (Schuldnerfachberatungszentrum) Rheinland-Pfalz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Stv. Vors. des KArbG Mainz
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- Um Fußnoten ergänztes Referat, welches der Verf. am 24.5.2007 auf der Tagung der Anerkennungsbehörden der Bundesländer zum Thema „Gewerbliche Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Spannungsfeld zwischen Aufgabenstellung und Gewinnstreben“ in Mainz gehalten hat; die Vortragsform wurde beibehalten.
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