ZVI 2006, 225
Die Bescheinigung durch geeignete Personen oder Stellen über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung ohne Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung
Die im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegende Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch wird – soweit ersichtlich – in der Praxis von den Gerichten nicht selten auch dann ohne nähere Prüfung akzeptiert, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen Hinweise ergeben, dass sich die Tätigkeit der ausstellenden Person oder Stelle darauf beschränkt haben könnte, eben diese Bescheinigung auszustellen. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob eine solche Bescheinigung den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügen kann.
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- *)Richter am AG Oldenburg (in Oldbg.)
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