ZVI 2020, 265
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt, einen Insolvenzverwalter aus der Vorauswahlliste wegen fahrlässiger Falschangaben zu streichen, die auf einem Büroversehen beruhen.
2. Ein „Delisting“ kommt in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangaben in die Vorauswahlliste aufgenommen wurde.
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