ZVI 2024, 192

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 35, 36; ZPO §§ 850 ff.; StVollzG BY Art. 52, 208Pfändungsschutz des Eigengeldes eines in Bayern inhaftierten Schuldners ausschließlich nach bayerischem Strafvollzugsgesetz (StVollzG BY) InsO§ 35 InsO§ 36 ZPO§§ 850 ff. StVollzG BYArt. 52 StVollzG BYArt. 208 BayObLG, Beschl. v. 23.10.2023 – 204 StObWs 397/23 (LG Augsburg)BayObLGBeschl.23.10.2023204 StObWs 397/23LG Augsburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt.
2. Der Antragsteller muss einen so hinreichend bestimmten Sachverhalt vortragen, dass es dem Gericht ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen möglich ist zu prüfen, ob – auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers hin – eine Maßnahme der Vollzugsbehörde vorliegt, deren Erlass oder Ablehnung ihn möglicherweise in seine Rechten verletzt.
3. Auf Grundlage von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfolgende Überweisungen durch die Justizvollzugsanstalt von dem Eigengeldkonto des Strafgefangenen auf das Konto des Vollstreckungsgläubigers stellen regelmäßig keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 1 StVollzG dar, sondern Handlungen der Justizvollzugsanstalt als Drittschuldnerin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wendet sich der Strafgefangene gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung selbst, kann er demnach nur nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln der Zivilprozessordnung, also mit der Erinnerung nach § 766 ZPO oder mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 2 ZPO, dagegen vorgehen.
4. Eine von der Anstalt zu verantwortende mit §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Handlung liegt dagegen dann vor, wenn sich diese bei ihren Maßnahmen nicht an den Inhalt der zivilrechtlichen Grundlage der Überweisung, z. B. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder des Insolvenzbeschlags gehalten und etwa irrig von dem Guthaben des Antragstellers Beträge abgebucht hat, die nicht gepfändet worden sind und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
5. Gem. Art. 52 StVollzG BY zu bildendes Eigengeld eines Strafgefangenen genießt Pfändungsschutz nur nach Art. 208 StVollzG BY i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; §§ 850 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Darüber hinaus unterliegt es dem Insolvenzbeschlag, §§ 35, 36 InsO.

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