ZVI 2006, 205

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3Fortbestehende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei Verlegung des Schuldnerwohnsitzes ins EU-Ausland nach Antragstellung („Susanne Staubitz-Schreiber“) EuInsVOArt. 3 InsO§ 3 BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – IX ZB 418/02 (EuGH ZVI 2006, 188)BGHBeschl.9.2.2006IX ZB 418/02EuGHZVI 2006, 188

Leitsatz des Gerichts:

Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

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