ZVI 2016, 96
Leitsätze der Redaktion:
1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Schuldner begehrt, dass das Finanzamt verpflichtet wird, einen gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
2. Das Finanzamt handelt nur in besonderen Sachverhaltskonstellationen ermessensfehlerhaft. Eine solche liegt nicht vor, wenn das Finanzamt vor der Insolvenzantragstellung über Jahre erfolglose Beitreibungsversuche unternommen hat.
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