ZVI 2022, 69
Leitsatz der Redaktion:
Es ist davon auszugehen, dass sich durch eine pandemiebedingte behördliche Schließungsanordnung, die generell den Betrieb von Gaststätten untersagt, Umstände i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB, die zur Grundlage des Mietvertrags geworden sind, schwerwiegend geändert haben.
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