ZVI 2015, 473
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrags entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrags aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung. Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung.
2. Der Rückgewähranspruch gilt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig.
3. Auch der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters gilt mit Beginn des Insolvenzverfahrens als fällig. Der bis zur Insolvenzeröffnung entstandene (Teil-)Anspruch auf Wiederherstellung ist in Geld zu schätzen und zur Tabelle anzumelden.
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