ZVI 2008, 525

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenArbnErfG §§ 2, 4; ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 1a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1, § 398 Satz 2; InsO § 81 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292Abs. 1Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Arbeitsentgelt im Verbraucherinsolvenzverfahren (hier: Abschluss einer Direktversicherung nach der Abtretung; Pfändbarkeit von Sonderzuwendungen und Erfolgsbeteiligungen)ArbnErfG§ 2ArbnErfG§ 4ArbGG§ 72BetrAVG§ 1aBGB§ 280BGB§ 398InsO§ 81InsO§ 287InsO§ 292BAG, Urt. v. 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 (LAG München)BAGUrt.30.7.200810 AZR 459/07LAG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Das an den Treuhänder abgetretene pfändbare Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers vermindert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer nach Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verlangt, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird.
2. Es handelt sich nicht um unpfändbares Treugeld i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO, wenn die Höhe einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Sonderzuwendung auch von der Betriebszugehörigkeit abhängt.
3. Eine Mitarbeitererfolgsbeteiligung wird noch nicht aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses i.S.v. § 850a Nr. 2 ZPO geleistet, wenn durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass die Erfolgsbeteiligung auf das operative Ergebnis des Konzerns abstellt. Eine solche Mitarbeitererfolgsbeteiligung stellt Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO dar.

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