ZVI 2019, 378

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO §§ 308, 309 Abs. 1, § 290 Abs. 1, § 295Kein wirtschaftlicher Nachteil bei Fehlen der Verpflichtungen gem. § 290 Abs. 1, § 295 InsO in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan InsO§ 308 InsO§ 309 InsO§ 290 InsO§ 295 LG Hamburg, Beschl. v. 24.05.2019 – 330 T 56/18 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.24.5.2019330 T 56/18rechtskräftigAG Hamburg

Leitsatz der Redaktion:

Die fehlende Zustimmung eines Gläubigers zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kann durch gerichtlichen Beschluss ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Plan im Vergleich mit einem durchzuführenden Verbraucherinsolvenzverfahren keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Fehlen im Plan Verpflichtungen des Schuldners entsprechend den in den § 290 Abs. 1, § 295 InsO normierten Restschuldbefreiungsversagungsgründen, so begründet dies lediglich einen rechtlichen Nachteil, der für eine Ersetzung der Zustimmung nicht relevant ist, nicht hingegen einen wirtschaftlichen Nachteil.

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