ZVI 2024, 19

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1Absehen von der Angabe der Wohnanschrift im Eröffnungsbeschluss bei einer Schuldnerin, die sich in einem Frauenhaus aufhält InsO§ 27 InsO§ 30 AG Hannover, Beschl. v. 16.10.2023 – 904 IK 1079/23 - 3AG HannoverBeschl.16.10.2023904 IK 1079/23 - 3

Leitsatz der Redaktion:

Wie im Fall von obdachlosen Schuldnern kann bei Schuldnerinnen, die Schutz in einem Frauenhaus suchen, im Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise von der inhaltlich korrekten Angabe einer „Wohnanschrift“ aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gründen abgesehen werden.

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