ZVI 2010, 26
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist ein Gläubiger wegen Interessenkollision befangen, kommt ein Stimmrechtsausschluss entsprechend § 77 InsO wegen „Befangenheit“ in Betracht.
2. Eine Befangenheit liegt vor, wenn ein Gläubiger den Insolvenzverwalter ein für die Masse günstiges Erwerbsgeschäft (hier: Ersteigerung eines Grundstückes im Verkehrswert von 43.000 € für 5.000 €) rückabwickeln lassen will.
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