ZVI 2022, 1

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 EditorialAndreas Schmidt

Dauerbrenner § 302 InsO/Dokumentation/Personalien

Dauerbrenner § 302 InsO: Die Finanzverwaltung entdeckt die Attributsforderung

§ 302 InsO und kein Ende! Wie man in letzter Zeit aus der Insolvenzverwalterschaft hört, haben die Finanzverwaltungen den § 302 InsO für sich entdeckt. Bereits seit der Reform 2012 ermöglicht § 174 Abs. 2 InsO den Finanzämtern die Anmeldung sog. „Attributsforderungen“. Die Norm lautet: „Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr (…) eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.“ § 302 InsO regelt dann: „Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners (…) aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angaben dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anzumelden.“
Bislang hatten die § 174 Abs. 2, § 302 InsO in Bezug auf Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis so gut wie keine praktische Relevanz – selbst aus großen Insolvenzverwalterbüros hörte man, dass sie so etwas noch nie oder so gut wie nie gehabt hätten. Dies ist – so heißt es neuerdings vermehrt – nunmehr offensichtlich anders geworden. Grund genug also, sich mit dieser bislang erstaunlicherweise nur stiefmütterlich beleuchteten Thematik etwas genauer zu beschäftigen.
Einen ersten Vorgeschmack auf die Vielschichtigkeit dieser Thematik liefert die – sehr interessante und ausführlich begründete – Entscheidung des FG Berlin Brandenburg vom 5. 7. 2021 (ZVI 2022, 28 (in diesem Heft)). Dort hatte das Finanzamt eine Forderung gem. § 302 InsO angemeldet, obwohl zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vorlag. Der Schuldner seinerseits hatte gegen das Attribut Widerspruch beim Insolvenzgericht eingelegt. Das Finanzamt erließ sodann einen Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung gem. § 302 InsO handele; gegen diesen Bescheid erhob der Schuldner seinerseits wiederum Einspruch, der dann Gegenstand des Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg war.
Es stellen sich zahlreiche Fragen: Durfte das Finanzamt überhaupt entsprechend anmelden, obwohl zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine rechtskräftige Verurteilung vorlag? Unklar. Und falls ja: Bis wann muss die rechtskräftige Verurteilung spätestens vorliegen? Zum Zeitpunkt des Schlusstermins? Hierfür spricht, dass das Attribut i. S. d. § 302 InsO nach der Rechtsprechung des BGH auch nachträglich angemeldet werden darf. Oder darf das Attribut auch noch nach dem Schlusstermin, mithin bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung angemeldet werden? Das FG Berlin-Brandenburg konnte diese – ebenfalls bis dato nicht klar beantwortete – Frage offenlassen, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die entsprechende rechtskräftige Verurteilung bereits vor dem Schlusstermin erfolgt war.
Außerdem unklar: Durfte das Finanzamt überhaupt einen entsprechenden Feststellungbescheid erlassen, obwohl der Schuldner beim Insolvenzgericht Widerspruch gegen das Attribut eingelegt hatte? Und sind die sich stellenden ZVI 2022, 2Fragen auf dem Zivil- oder aber dem Finanzrechtsweg zu klären? Das FG Berlin-Brandenburg hat – entgegen einer mittlerweile etwas älteren Entscheidung des OLG Hamm – den Finanzrechtsweg bejaht, in Leitsatz 3 seiner Entscheidung aber ausgeführt, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt sei; sicherlich auch deshalb hat das FG mit Recht die Revision zum BFH ausdrücklich zugelassen.
Fragen über Fragen also, die sicherlich in dem einen oder anderen Beitrag in den nächsten Heften der ZVI aufgegriffen werden müssen. Immerhin geht es letztlich um die Reichweite der Restschuldbefreiung, deren Erteilung ein ausdrückliches Ziel des Insolvenzverfahrens ist, § 1 Satz 2 InsO. Gleichzeitig geht es um Fragen, die sowohl für Schuldner und ihre Berater als auch für Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte gleichermaßen von großem Interesse sind.

Dokumentation: Modernisierung des Insolvenzrechts

Am 29. 10. 2021 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter dem Titel „Modernisierung des Insolvenzrechts“ die Ergebnisse einer Umfrage vorgelegt, deren Gegenstand im Kern darin bestand, Effizienzsteigerungen bei der Bearbeitung von Privatinsolvenzverfahren auszuloten. Diese Umfrage geht offensichtlich zurück auf eine Untersuchung des Bayerischen Rechnungshofes, der insbesondere den Vorschlag unterbreitet hatte, die Anzahl der Insolvenzgerichte in Bayern deutlich zu verringern, mithin eine Konzentration der Insolvenzgerichte vorzunehmen. Dem ist das Bayerische Staatsministerium mit Blick auf eine angeblich weiterhin erforderliche Bürgernähe nicht gefolgt und hat stattdessen einen insgesamt 16 Punkte umfassenden Maßnahmenkatalog vorgelegt. Sie reichen von der Vollübertragung von IK-Verfahren auf den Rechtspfleger über die Normierung des schriftlichen Verfahrens (§ 5 Abs. 2 InsO) als Regelfall bis hin zur Auslagerung der Forderungsanmeldungen gem. § 302 InsO auf die Insolvenzverwalter und die Zivilgerichte.
Nachdem sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit einer Veröffentlichung ihrer Umfrage in dieser Zeitschrift nicht einverstanden erklärt hat, hat nunmehr der BAKinso kritisch zu dieser neuerlichen „Bayern-Offensive“ Stellung genommen. Die BAKinso-Stellungnahme ist in der Dokumentation (S. 41, in diesem Heft) abgedruckt.

Personalien: Praxedis Möhring scheidet aus dem Kreis der ZVI-Herausgeber aus

Mit Wirkung vom 1. 1. 2022 ist Ri’in BGH Praxedis Möhring aus dem Kreis der Herausgeber der ZVI ausgeschieden, dem sie seit Juli 2015 angehörte. Sie hat ihren Wunsch damit begründet, dass sie fortan nur noch mit einem sehr geringen Teil mit Insolvenzsachen beschäftigt sei und nun vielmehr ganz überwiegend mit Dieselsachen zu tun habe. Außerdem hat Praxedis Möhring, ganz passend zu ihrer stets angenehmen und zurückhaltenden Art, darum gebeten, „kein großes Tamtam“ zu veranstalten.
Der Schritt vom Praxedis Möhring ist genauso nachvollziehbar wie bedauerlich. Verlag und Herausgeber danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen alles Gute und eine gute Hand, vor allem natürlich Gesundheit bei der Bewältigung der herausfordernden neuen Aufgaben, verbunden mit der Hoffnung, dass Sie, liebe Frau Möhring, auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Kreis der Herausgeber der ZVI verbunden bleiben mögen!
Mit besten Gruß von Hamburg nach Karlsruhe,
Ihr Andreas Schmidt

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