ZVI 2021, 41

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 ReportAndreas Schmidt*

Neues Privatinsolvenzrecht: „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vom 22. 12. 2020

Überblick und Kritik – Übergangsrecht – Versäumnisse des Gesetzgebers

Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ beschlossen. Herzstück der Reform ist die im neuen § 287 Abs. 2 InsO geregelte Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre, die rückwirkend zum 1. 10. 2020 in Kraft getreten ist. Sie gilt – anders als es noch der RegE (dazu A. Schmidt, Beilage ZVI 7/2020, S. 1) vorsah – unbefristet und einheitlich für sämtliche Schuldner, also sowohl für (ehemals) Selbstständige als auch für Verbraucher. Rückwirkend werden ebenfalls neue Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase eingeführt, § 295 InsO. Weitere Änderungen der Insolvenzordnung treten einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 31. 12. 2020, in Kraft. Sie betreffen insbesondere § 35 Abs. 2, 3 InsO (sog. „Freigabe“) sowie die Obliegenheiten eines selbstständigen Schuldners in der Wohlverhaltensphase (§ 295a InsO). – Der vorliegende Beitrag liefert einen kritischen Überblick über die wesentlichen Änderungen, stellt das Übergangsrecht dar und zeigt Versäumnisse des Gesetzgebers auf.
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Dr. iur., Richter am AG, Hamburg

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