ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 1

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 AufsätzeAndreas Schmidt*

Neues Spiel – neues Glück (?): Eine erste Annäherung an den RegE 2020

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen – Versäumnisse & Kurioses

Am 1. 7. 2020 hat die Bundesregierung einen RegE eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vorgelegt. Er sieht vor, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens im Vergleich zum RefE 2020 vorgezogen wird: Gem. Art. 103k EGInsO-RegE soll die Verkürzung auf drei Jahre bereits sowohl für Verbraucher- als auch für Regelinsolvenzanträge gelten, die ab dem 1. 10. 2020 gestellt werden. Erste Überraschung: Für Verbraucher gilt die Verkürzung nur übergangsweise, nämlich nur für Anträge, die bis zum 30. 6. 2025 gestellt werden. Danach soll es quasi zurück zum Status quo ante gehen, also auf eine grundsätzlich sechsjährige Dauer. Für Unternehmer dagegen soll es bei der dreijährigen Frist bleiben (dazu I). Zweite Überraschung: Der RegE sieht den Einstieg in die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor, und zwar dann, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet (dazu II). Einige „heiße Eisen“ packt der RegE nicht an. Dies gilt zunächst für die Systematik der Restschuldbefreiungsversagungsgründe, daneben aber auch für § 302 InsO, insbesondere bei nicht gezahltem Unterhalt (dazu III).
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Dr. iur., Richter am Insolvenzgericht, Hamburg

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