ZVI 2019, 333

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 AufsätzeAndreas Schmidt*

Die (vorzeitige) Erteilung der Restschuldbefreiung und die 35 %-Klausel

Eine Fallstudie aus der insolvenzgerichtlichen Praxis

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung sollte das Vorzeigestück der Insolvenzrechtsreform 2014 werden. Dies erkennt man schon am Namen des Reformgesetzes („Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte“). Doch § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO („35 %-Klausel“) bereitet der Praxis insbesondere dann große Schwierigkeiten, wenn sich das Verfahren nach drei Jahren noch im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens befindet. Dies ist keine neue Erkenntnis. Neu ist aber, wie unterschiedlich die Praxis der Insolvenzverwalter mit der Problematik verfährt. Problematisch sind insbesondere Konstellationen, in denen die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO bereits nach Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist vorliegen, der Schuldner aber – meistens mangels Kenntnis – noch keinen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Dabei geht es im Kern um zwei Fragen. Zum einen: Wie ist dann, wenn die 35 %-Quote bereits nach drei Jahren erreicht wird, der Neuerwerb (§ 300a InsO) von der Insolvenzmasse abzugrenzen? Eng damit verbunden ist die weitere Frage, wie in derartigen Konstellationen die vergütungsrechtlich relevante Berechnungsgrundlage zu ermitteln ist. Zum anderen: Welche Forderungen sind bei der Berechnung der 35 %-Quote zu berücksichtigen, insbesondere: Sind auch die Forderungen zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der drei Jahre, aber vor dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung angemeldet und festgestellt werden? Der Beitrag versucht, ein praxistaugliches Lösungsmodell aufzuzeigen. – Mein Dank gilt dabei der Rechtspflegerschaft beim Insolvenzgericht Hamburg, die im Rahmen eines fachlichen Diskurses zahlreiche Anregungen geliefert und betont hat, dass die praktische Relevanz durchaus zunimmt.
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Dr. iur., Richter am Insolvenzgericht Hamburg

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