ZVI 2019, 209

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 EditorialDr. Andreas Schmidt, Hamburg

Mal wieder: Die 35 %-Klausel des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung sollte das Vorzeigestück der Reform 2014 werden. Dies erkennt man schon am Namen des Reformgesetzes („Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte“). Doch § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO („35 %-Klausel“) bereitet der Praxis insbesondere dann große Schwierigkeiten, wenn sich das Verfahren nach drei Jahren noch im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens befindet. Dies ist keine neue Erkenntnis. Neu ist aber, wie unterschiedlich die Praxis der Insolvenzverwalter mit der Problematik verfährt. Dabei geht es im Kern um die Frage, wie dann, wenn die 35 %-Quote bereits nach drei Jahren erreicht wird, der Schuldner aber, insbesondere mangels rechtzeitiger Kenntnis, noch keinen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, der Neuerwerb (§ 300a InsO) von der Insolvenzmasse abzugrenzen ist?
§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO bestimmt, dass in Fällen vorzeitiger Restschuldbefreiung die §§ 299, 300a InsO entsprechend gelten. § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO wiederum regelt, dass das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der Voraussetzung des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Wie verhält es sich aber nun, wenn sich herausstellt, dass nach drei Jahren die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorgelegen haben, der Schuldner aber erst später, beispielsweise nach Ablauf von vier Jahren, seinen Antrag stellt? Handelt es sich dann bei den Beträgen, die dem Insolvenzverwalter im vierten Jahr zugeflossen sind, um Insolvenzmasse oder um Neuerwerb? Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob man den Antrag des Schuldners in Bezug auf den abgrenzungsrelevanten Zeitpunkt berücksichtigt oder nicht.
Zur Lösung der aufgeworfenen Fragen bieten – so berichtet es die Rechtspflegerschaft beim Insolvenzgericht Hamburg – die Insolvenzverwalter mehrere „Modelle“ an.
Modell 1: Dieses Modell stellt im Ausgangspunkt allein auf den Ablauf der drei Jahre ab. Der Zeitpunkt des Antrags des Schuldners ist dagegen nicht relevant. Sämtliche Zuflüsse, die nach Ablauf der ersten drei Jahre der Abtretungsfrist erfolgen, sind Neuerwerb, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO bereits nach Ablauf von drei Jahren vorgelegen haben.
Modell 2: Dieses Modell stellt im Ausgangspunkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Schuldners ab, wenn dieser erst nach Ablauf von drei Jahren beim Insolvenzgericht eingeht. Dies bedeutet: Sämtliche Zuflüsse gehören erst dann nicht mehr zur Insolvenzmasse, wenn die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO vorliegen und der Schuldner den Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Neuerwerb kann demnach erst entstehen, wenn Zuflüsse nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Schuldners erfolgen.
Modell 3: Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine bloße Modifizierung des Modells 2. Sämtliche Zuflüsse, die nach Ablauf der ersten drei Jahre der Abtretungsfrist erfolgen, sind in diesem Modell zwar zunächst wie Neuerwerb zu behandeln, werden aber gem. § 203 InsO analog (Nachtragsverteilung) an die Insolvenzgläubiger verteilt. Dieser Nachtragsverteilung sollen sämtliche Zuflüsse unterfallen, die bis zum Eingang des Antrags des Schuldners erfolgen.
Eng verbunden mit der aufgeworfenen Frage ist ein vergütungsrechtliches Problem: Wie wird die vergütungsrelevante Berechnungsgrundlage in den beschriebenen Konstellationen ermittelt? Erhöhen sämtliche Eingänge, die bis zum Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen, die Berechnungsgrundlage? Oder sind nur die Eingänge relevant, die bis zum Ablauf der drei Jahre erfolgt sind?
Fragen über Fragen. Ein Beitrag zu diesem Thema, der das Ziel hat, einen praxistauglichen Lösungsweg aufzuzeigen, wird in einem der nächsten Hefte der ZVI erscheinen.

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