ZVI 2019, 169

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 EditorialAndreas Schmidt

Vierzehn Eins Zwei – Eine Norm macht Probleme

Grundsätze. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.
Dieses rechtliche Interesse ist im Regelfall indiziert, wenn das Bestehen einer Forderung und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft gemacht werden. Nur ausnahmsweise besteht das rechtliche Interesse nicht, und zwar etwa dann, wenn das Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert, für diesen eine einfachere und billigere Befriedigungsmöglichkeit besteht (etwa im Falle einer ausreichenden insolvenzfesten Sicherung der Forderung) oder der Insolvenzantrag zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht wird. Auch einem Insolvenzantrag, dem eine Bagatellforderung zugrunde liegt, kann das rechtliche Interesse fehlen.
Fremdkörper § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die bloße Erfüllung der Antragsforderung führt nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses, da nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird. Die Norm in ihrer gegenwärtigen Fassung ist durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz“ zum 5. 4. 2017 in Kraft getreten. Die praktische Relevanz ist enorm. Zahlreiche „Stammkunden“ des Insolvenzgerichts sind, wenn es um Gläubigeranträge geht, also insbesondere die Sozialversicherungsträger und die Finanzämter, dazu übergegangen, nach Vollzahlung ihren Antrag nicht für erledigt zu erklären, sondern den Antrag „weiterlaufen zu lassen“. Der Umgang mit Vierzehn Eins Zwei – so hört man es immer wieder – macht Schwierigkeiten, und die gerichtliche Praxis ist weit von einer einheitlichen Handhabung entfernt.
Problem 1: Muss der Gläubiger das „Weiterlaufenlassen“ beantragen? Schon dies ist streitig. Richtigerweise ist der Gläubiger nicht gehalten, die Fortführung des Verfahrens trotz Forderungsausgleichs besonders zu beantragen, sondern das Gericht führt den Antrag von Amts wegen fort. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (so mit Recht etwa Linker, in: Privatinsolvenzrecht, 1. Aufl., 2019, § 14 Rz. 20; a. A. aber AG Leipzig ZVI 2018, 17). Der Schuldner hat aber die Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich gemeinsam mit der Erfüllung der Antragsforderung ergibt, dass ein rechtliches Interesse an der Antragstellung nicht mehr besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb einstellt und sämtliche Arbeitnehmer abmeldet.
Problem 2: Wie kann der Schuldner ein „Weiterlaufenlassen“ verhindern? Eine förmliche Zustellung des vom Gericht als zulässig erachteten Gläubigerantrags ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich. Da nach § 14 Abs. 2 InsO das Insolvenzgericht jedoch den Schuldner zum zulässigen Gläubigerantrag anzuhören hat, wird ihm der Antrag regelmäßig gleichwohl zugestellt. Der Schuldner hat dann Gelegenheit, sich im Rahmen der ihm eingeräumten Fristen zu dem Antrag zu äußern. Insbesondere hat er die Möglichkeit, die vom Gläubiger im Hinblick auf die Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft gemachten Tatsachen durch eine – ebenfalls den Anforderungen des § 294 ZPO unterliegende – Gegenglaubhaftmachung zu entkräften. Gelingt ihm dies, so wird die Gegenglaubhaftmachung dem Gläubiger übersandt. Kann dieser nicht nachlegen, so wird der Antrag als unzulässig ZVI 2019, 170mit der Kostenfolge der § 4 InsO, § 91 ZPO abgewiesen. Macht der Schuldner hingegen von der Möglichkeit einer Gegenglaubhaftmachung keinen Gebrauch und beschränkt sich darauf, die Forderung zu begleichen, so läuft der Antrag weiter, und das Insolvenzgericht wird wegen § 5 Abs. 1 InsO (Amtsermittlungspflicht) einen Sachverständigen einsetzen. Gelangt dieser in seinem Gutachten dann zu dem Ergebnis, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, und weist das Insolvenzgericht den Antrag daraufhin als unbegründet ab, so trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens, § 14 Abs. 3 InsO.
Problem 3: Was passiert, wenn der Antrag für erledigt erklärt wird? Der Gläubiger kann seinen Antrag für erledigt erklären, wenn nach Antragstellung ein erledigendes Ereignis eintritt, das zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Antrags führt. Ist ein Weiterlaufenlassen nicht möglich, so trägt im Falle einer Erledigungserklärung der Schuldner die Kosten. Dies ist allgemein anerkannt. Was aber geschieht, wenn für erledigt erklärt wird, obwohl ein Weiterlaufenlassen gemäß Vierzehn Eins Zwei möglich ist? Dies ist dann wieder streitig.
Vereinzelt wird vertreten, dass eine solche Erledigungserklärung unbeachtlich sei (Webel, ZInsO 2017, 2261, wonach eine im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO stehende Erledigungserklärung eine missbräuchliche und damit unzulässige Prozesshandlung darstelle). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Der Gläubiger ist trotz § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO berechtigt, über seinen Antrag zu disponieren und diesen für erledigt zu erklären. Uneinigkeit besteht dann aber über die Kostenfolge der – wirksamen – Erledigungserklärung.
Kostenaufhebung. Nach Auffassung des AG Köln ZVI 2018, 99 werden im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (wenn also der Schuldner sich der Erledigungserklärung anschließt oder dies nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO fingiert wird) die Kosten gegeneinander aufgehoben. Begründet wird dies damit, dass es einerseits möglich erscheine, dass Motiv für die Antragstellung lediglich die Befriedigung des Individualanspruchs des Gläubigers bzw. die Ausübung maximalen Drucks auf den Schuldner gewesen sei, andererseits aber die Zahlung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung nicht auf einen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lasse.
Gläubiger trägt Kosten. Vielfach wird vertreten, dass der Gläubiger die Kosten zu tragen habe: Erkläre dieser seinen Antrag wegen Erfüllung der Forderung für erledigt, obwohl dieser Umstand nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gerade nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führe, sei dies ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines Antrags, der insolvenzwidrigen Zwecken diene und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt worden sei, um diesen zur Befriedigung der Forderung zu bewegen (LG Köln ZVI 2018, 231; LG Ulm ZVI 2019, 94). Für diese Auffassung spricht, dass es den so genannten „Zwangsgläubigern“ freisteht, nach Erfüllung ihrer Forderung ihrerseits zu einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Antragstellung vorzutragen und hierdurch eine Kostenbelastung des Schuldners herbeizuführen. Deshalb werden diese auch nicht in die Rolle einer „Schuldenpolizei“ gedrängt (so aber AG Leipzig ZVI 2018, 17).
Schuldner trägt Kosten. Das AG Hannover (ZVI 2019, 191, in diesem Heft) vertritt dagegen mit überzeugender Begründung die Auffassung, dass grundsätzlich der Schuldner die Kosten zu tragen habe. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO die Möglichkeit gehabt habe, die in Betracht kommenden Gläubiger zu einer Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen, er aber darauf verzichtet habe, könne diese Verpflichtung nicht mittelbar über die Kostenentscheidung durch die Insolvenzgerichte eingeführt werden.
Fazit: Man ist angesichts der Vielzahl der Probleme doch etwas ratlos. Es ist nicht zu erwarten, dass die aufgeworfenen Fragen zeitnah durch den BGH geklärt werden, da Probleme um § 14 Abs. 1 Satz InsO den BGH kaum erreichen werden. Für den vom Gericht eingesetzten Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter empfiehlt es sich, bei Vierzehn Eins Zwei die sich stellenden Fragen mit dem zuständigen Insolvenzrichter abzustimmen.
Dr. Andreas Schmidt, Hamburg

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