ZVI 2018, 343

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 AufsätzeAndreas Schmidt*

Stimmrechtsvollmachten im Insolvenzverfahren

Ein Beitrag zur Handhabung des § 43a Abs. 4 BRAO in Gläubigerversammlungen

Die Feststellung des Stimmrechts ist Teil der gerichtlichen Leitungsbefugnisse in der Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger; bei einem Erörterungs- und Abstimmungstermin im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens dagegen ist es der Richter, und zwar sowohl in der Regel- als auch in der Verbraucherinsolvenz. § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO regelt, dass nur angemeldete Forderungen ein Stimmrecht gewähren. § 77 Abs. 2, 3 InsO enthalten Sonderregelungen für Gläubiger bestrittener bzw. aufschiebend bedingter Forderungen und für Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger. In der Insolvenzordnung nicht geregelt ist, wie mit Stimmrechtsvollmachten umzugehen ist. Insbesondere bereitet es in der Praxis mit Blick auf das in § 43a Abs. 4 BRAO normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen immer wieder Schwierigkeiten, mit Stimmrechtsvollmachten wertungssicher umzugehen, die Rechtsanwälten erteilt worden sind. Der vorliegende Beitrag versucht, ein wenig Licht in den Dschungel zu bringen.
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Dr. iur., Richter am Insolvenzgericht Hamburg

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