Zwangsvollstreckung
Bitte beachten Sie folgende Hinweise, bevor sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag bei Gericht einreichen:
Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und damit auch des Gerichtsvollziehers richtet sich regelmäßig nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. nach dem Ort des Vollstreckungsgegenstandes (z. B. bei einem Ladenlokal, Wohnwagen o. ä.).
Der Antrag löst Kosten aus, die in jedem Fall (unabhängig von dem Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme) von Ihnen als Antragsteller an den Gerichtsvollzieher zu zahlen sind. Die Höhe der Kosten hängt teilweise von dem Wert der beizutreibenden Forderung ab. Im Zweifel erkundigen Sie sich vorher über die genaue Höhe.
Es besteht auch hier die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Das nachfolgende Formular bietet die Möglichkeit eines sog. kombinierten Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Durch entsprechende Streichung nicht zutreffender Teile, kann natürlich auch nur eines von beidem beantragt werden.
Sofern Sie nur noch eine Restforderung geltend machen (z.B. nach Teilzahlungen) oder nach der titulierten Forderung bereits weitere Kosten entstanden sind (z.B. durch einige Vollstreckungsversuche, Einwohnermeldeamtsanfragen o.ä.), fügen Sie dem Antrag bitte eine detaillierte Forderungsaufstellung (2-fach) bei.
Folgende Unterlagen sind im Original beizufügen:
Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid)
Belege über bisherige Vollstreckungskosten
» Zwangsvollstreckungsauftrag
Antrag auf Sachpfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.
Quelle: Justizministerium des Landes NRW, Justiz-online