Berechnung des Pfändungsfreibetrags

Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.

Diese unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 erfolgt.

Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.

Freigrenzen: 

Auszahlungsrhythmus: 

Ihr Nettoeinkommen:    

Unterhaltspflichten bestehen für:

  • Ehefrau / Ehemann
  • Lebenspartner/in
  • geschiedene(n) oder getrennt lebende(n) Ehefrau / Ehemann
  • frühere(n) oder getrennt lebende(n) Lebenspartner/in
  • Mutter / Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern
  •   weitere Personen (z.B. Kinder, Eltern)

Quelle: Justizministerium des Landes NRW, Justiz-online.

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