ZVI 2015, 355

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung und Stundung InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 2Zur Auskunftspflicht eines selbstständig tätigen Lkw-Fahrers im Rahmen einer beantragten RSB-Versagung InsO§ 295 InsO§ 296 AG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2015 – 33 IN 56/08 (rechtskräftig)AG OldenburgBeschl.27.4.201533 IN 56/08rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Sinn und Zweck der Auskunftspflicht zu den Obliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO mit der Folge der Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO im Falle der Verletzung dieser Auskunftspflicht ist es, vom Schuldner jene für das Versagungsverfahren relevanten Informationen zu erhalten, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen und die nur er geben und für die offenkundig die Beweislast nicht beim Gläubiger liegen kann. Der Vortrag zur genauen Qualifikation als Lkw-Fahrer ist nur dem Schuldner selbst möglich.

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