ZVI 2013, 367

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2013Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3Obliegenheitsverletzung und deren Heilung bei unterlassener Mitteilung der Aufnahme eines ArbeitsverhältnissesInsO§ 295AG Göttingen, Beschl. v. 03.07.2013 – 74 IN 259/09 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.3.7.201374 IN 259/09rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung stellt eine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar.
2. Eine Heilung kann nur eintreten, wenn der Schuldner den vorenthaltenen Betrag nachzahlt oder mit dem Treu-ZVI 2013, 368händer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, bevor Gläubiger Versagungsanträge stellen.

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