ZVI 2007, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 17Berücksichtigung nur „ernsthaft eingeforderter“ fälliger Forderungen bei Feststellung der ZahlungsunfähigkeitInsO§ 17BGH, Beschl. v. 19.07.2007 – IX ZB 36/07 (LG Hannover) +BGHBeschl.19.7.2007IX ZB 36/07LG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Forderung ist in der Regel dann i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.
2. Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

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