ZVI 2002, 270
Leitsatz der Redaktion:
Eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 Abs. 2 ZPO auf den doppelten Sozialhilfesatz ist auch mit Hinblick auf die gebotene Privilegierung der festgesetzten Erwerbstätigkeit des Schuldners angemessen.
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