ZVI 2002, 248

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 AufsÄtzeReinhard Bindemann*

Verkürzte fünfjährige Treuhandphase1 auch nach In-Kraft-Treten des InsO-Änderungsgesetzes seit dem 1. 12. 2001

Anmerkung zu AG Düsseldorf, ZVI 2002,170.

Nach wie vor bleibt der auch nach der Novellierung der Insolvenzordnung unveränderte Art. 107 EGInsO Stein des Anstoßes in der Diskussion um die Verkürzung der Treuhandphase. Der Autor weist in seinem Aufsatz besonders darauf hin, dass die Verkürzung der Treuhandphase von sieben auf sechs Jahre und der zeitgleiche Beginn der Treuhandphase mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getrennt von der Altfallregelung des Art. 107 EGInsO zu bewerten sind.
*
*)
Autor des Handbuchs Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002.
1
1)
Die Legaldefinition lautet „Laufzeit der Abtretungserklärung“. Lediglich an zwei Stellen hat der Gesetzgeber in der Begründung zur BT-Drucks.1/92, S. 189 und S. 193 das nach einzelnen Phasen strukturierte Verfahren hinsichtlich der vorletzten Phase als „Wohlverhaltensperiode“ bezeichnet, was besagt, dass auch der Gesetzgeber nicht frei von Vorurteilen ist. Weil aus diesem Grund das Gesetz die Schuldner als Bewährungstäter ansieht, die. auf die Gnade des Treuhänders, der Gläubiger und des Gerichts angewiesen sind (Gravenbrucher Kreis, ZIP 1990, 476, 478), sollte zwecks Vermeidung weiterer Schuldnerdiskriminierung die Laufzeit der Abtretungserklärung neutraler und sachgerechter „Treuhandphase“ genannt werden.

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