ZVI 2020, 257

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenEGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1Keine Ablehnung eines Bewerbers zur Vorauswahlliste bei bereits gelistete Bewerber bevorzugendem „Punktesystem“ EGGVG§§ 23 ff. InsO§ 56 KG, Beschl. v. 14.05.2020 – 1 VA 17/17 (AG Charlottenburg)KGBeschl.14.5.20201 VA 17/17AG Charlottenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG ist immer eröffnet, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden sind, geht. Maßnahme in diesem weiten Sinne ist auch die Mitteilung eines aufgrund eines Fragebogens ermittelten Punktwerts an einen Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung von Insolvenzverwaltern durch die Insolvenzrichter eines Amtsgerichts.
2. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste müssen gleiche Chancen zur Erfüllung einzelner Wertungskriterien haben. Die Aufnahme eines zusätzlichen Wertungskriteriums in die Ermittlung eines Punktwerts muss den Bewerbern so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass jeder einzelne die Möglichkeit hat, dieses Kriterium noch in angemessener Zeit vor Abschluss der Punktwertermittlung zu erfüllen.
3. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste haben einen Anspruch darauf, eine faire Chance auf Bestellung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Eine solche Chance hat ein künftiger Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in die Auswahl vor der eigentlichen Bestellung, die aufgrund der im Vorauswahlverfahren geschaffenen Liste der generell geeigneten Bewerber getroffen wird. Wird aufgrund erhobener Daten eine Rangfolge der Bewerber zur Aufnahme in die Vorauswahlliste erstellt und soll die Position der jeweiligen Bewerber im Bewerberfeld der Vorauswahlliste Einfluss auf die Häufigkeit der Bestellung zum Insolvenzverwalter haben, ist besondere Vorsicht geboten, dass durch die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Kriterien es nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung alteingesessener Insolvenzverwalter kommt. Die Anwendung von Punktesystemen birgt grundsätzlich die Problematik, dass Bewerber, welche die Aufnahmekriterien grundsätzlich erfüllen, je nach Anzahl der erreichten Punkte bessere oder schlechtere Chancen auf Bestellung zum Insolvenzverwalter haben. Durch Schaffung und Gewichtung von Einzelkriterien, die alteingesessene Bewerber am Ort des Insolvenzgerichts an Punktwerten bevorzugen, läuft ein solches Verfahren darauf hinaus, dass schon bei der Bildung der Vorauswahlliste ungleiche Chancen für die Bestellung im Einzelfall festgelegt werden.

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