ZVI 2017, 281

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 97; StPO § 103; GG Art. 2, 13Durchsuchung der Geschäftsräume des Insolvenzverwalters nur bei zu befürchtendem Verlust von Beweismitteln InsO§ 97 StPO§ 103 GGArt. 2 GGArt. 13 LG Bonn, Beschl. v. 22.12.2016 – 27 Qs 23/16 (rechtskräftig; AG Bonn)LG BonnBeschl.22.12.201627 Qs 23/16rechtskräftigAG Bonn

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden.
2. Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Etwas anderes gilt allein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten oder dessen Umfeld besteht, das besorgen lässt, dass eine Anfrage bei dem Insolvenzverwalter dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt und dort oder bei einem Dritten zu einem Beweismittelverlust führen wird, oder wenn bereits vor Beantragung und Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses deutlich wird, dass der Insolvenzverwalter zur Herausgabe nicht bereit ist.
3. Aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich ein allgemeines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeverbot in Bezug auf den Insolvenzverwalter nicht herleiten.

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