ZVI 2006, 296

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 305; BerHG §§ 1, 6Ausschluss von Rechtsanwälten von Beratungshilfe für außergerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren InsO§ 305 BerHG§ 1 BerHG§ 6 AG Emmerich, Beschl. v. 19.06.2006 – 8 II 239/06 (nicht rechtskräftig)AG EmmerichBeschl.19.6.20068 II 239/06nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Wenn die durch § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgeschriebene Bescheinigung über die außergerichtliche Einigung von einem Insolvenzschuldner erlangt werden soll, dann handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine nur die (private) wirtschaftliche Situation des Schuldners betreffende (Lebens-)Frage.
2. Rechtsanwälte sind von der Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch – unbeachtlich der hierfür besonders in Nr. 2502 VV RVG vorgesehenen Abrechnungsregelung für Beratungshilfe durch Rechtsanwälte beim außergerichtlichen Einigungsversuch – ausgeschlossen, weil es Schuldnerberatungsstellen gibt. Dies gilt selbst bei langen Wartefristen der Beratungsstellen.

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