ZVI 2020, 230

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 ReportBundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU)

Stellungnahme zum RefE des BMJV eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Februar 2020 seinen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt.

A. Vorbemerkung

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) in deutsches Recht. Danach müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann.
Im Referentenentwurf (RefE) ist vorgesehen, die Vorgaben der Richtlinie auch auf den Bereich der Verbraucherinsolvenzen auszuweiten. Dafür sprechen neben rechtlichen Argumenten sicherlich auch verbraucherpolitische Interessenlagen. Letztere sind aber allenfalls am Rande unter den Zweck und die Ziele der EU-Richtlinie zu fassen, die im Kern eine zweite Chance für insolvenzbedrohte Wirtschaftsunternehmen vorsehen. Die im Referentenentwurf mit der Verkürzung der Entschuldungsfrist verfolgten verbraucherpolitischen Interessen stehen in Konflikt zu den Interessen der Wirtschaft und werden für Gläubiger mit erheblichen finanziellen Verlusten einhergehen. Auch konterkariert der Entwurf die gesetzgeberischen Ziele der letzten Insolvenzrechtsreform,1 die im Kern eine dringend gebotene Stärkung der Gläubigerrechte beinhaltete.
Hinzu kommt, dass die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre im RefE nicht für sich allein steht. Parallel dazu ist vorgesehen, Gläubigern wichtige Instrumente zu nehmen, mit denen sie sich und damit den Wirtschaftsverkehr bislang effektiv und nachhaltig vor unlauterem Wirtschaftsgebaren, insbesondere vor schlechter Zahlungsmoral schützen können.
Schon heute tritt mit Erteilung der Restschuldbefreiung ein fast kompletter Forderungsverlust auf Seiten der Gläubiger ein. Das zeigen Erhebungen des BDIU. Bei einer Stichprobe von ca. 2.600 im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen (kumulierte Gesamtforderungssumme: 28 Millionen Euro)2 gehen Gläubigern nach Erteilung der Restschuldbefreiung (nach sechs Jahren) über 26 Millionen Euro verloren. In der ersten Hälfte der regelmäßigen Wohlverhaltensphase von sechs Jahren konnten weniger als 400.000 € zurückgeführt werden, in der zweiten Hälfte immerhin noch fast 900.000 €.
Mit der nunmehr auch bei Verbraucherinsolvenzen vorgesehenen Verkürzung der Entschuldungsfrist – also der Wohlver-ZVI 2020, 231haltensphase – auf drei Jahre erhielten die Gläubiger künftig noch nicht einmal ein Drittel des unter dem geltenden Recht möglichen Betrags.
Daher wird mit der Erstreckung der Verkürzung der Wohlverhaltensphase auch auf Privatschuldner ein beachtlicher volkswirtschaftlicher Schaden einhergehen. Gläubigerunternehmen werden versuchen müssen, die Einbußen durch die Forderungsverluste, die aufgrund der wesentlich früher erteilten Restschuldbefreiung entstehen werden, auf andere Weise auszugleichen: Dies könnte durch Preisanhebungen gelingen. Preissteigerungen müssen letztendlich aber alle Verbraucher tragen. Die Gefahr für Verbraucher, dadurch zum ersten oder zum wiederholten Mal in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten, und für Gläubiger, weitere Zahlungsausfälle hinnehmen zu müssen, wird durch die Verkürzung der Entschuldungsfrist erhöht.
Keine hinreichende Würdigung erfährt aus unserer Sicht der Erwägungsgrund 78 der EU-Restrukturierungsrichtlinie, der klarstellt, dass
„eine volle Entschuldung oder ein Ende der Tätigkeitsverbote nach einer Frist von höchstens drei Jahren (…) nicht in jedem Fall angemessen (ist); daher könnten Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden müssen, die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind“.
Der deutsche Gesetzgeber hätte also durchaus die Möglichkeit, es bei der nach derzeitigem Recht vorgesehenen Abstufung bei der Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 InsO zu belassen – zumindest für die Fälle, in denen Verbraucher die Restschuldbefreiung beantragen. Will er diesen Weg nicht gehen, bestünde ein möglicher Kompromiss darin, Verbrauchern die verkürzte Entschuldungsfrist nur in einer ersten Insolvenz zu gewähren und bei durchaus vorkommenden Folgeinsolvenzen bei der sechsjährigen Wohlverhaltensphase zu bleiben.
Grundsätzlich raten wir dringend davon ab, Gläubiger noch darüber hinaus weiter zu belasten, indem weitere Instrumente des Gläubigerschutzes außer Kraft gesetzt werden, die letztlich den Wirtschaftsverkehr vor Zahlungsausfällen und schlechter Zahlungsmoral schützen.
Es ist daher geboten,
  • das Gesetz auf keinen Fall mit Rückwirkung in Kraft treten zu lassen,
  • die Regelungen zur Versagung der Restschuldbefreiung zu schärfen,
  • stärkere Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der Gläubiger einzuführen, um einen „Drehtüreffekt“ zu verhindern,
  • den außergerichtlichen Einigungsversuch konsequent zu stärken und
  • die Vertretungsrechte der Inkassodienstleister im (Verbraucher-)Insolvenzverfahren klarzustellen, um Gläubigern die Rechts- und Anspruchsdurchsetzung zu erleichtern.

B. Änderungsvorschläge

Die folgenden Änderungsvorschläge beziehen sich auf die in Artikel 2 („Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung“) und Artikel 5 („Weitere Änderungen in der Insolvenzordnung“) vorgeschlagenen Regelungen im RefE.

I. Artikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Änderung des § 103k Abs. 2 EGInsO

RefE
Vorschlag des BDIU
„(2) In Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 16. Juli 2022 beantragt werden, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
(2) In Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 [einsetzen: 17. des Monats des auf die Verkündung folgenden Quartals] bis einschließlich 16. Juli 2022 beantragt werden, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
(…es folgt eine Tabelle mit erstem Datum für die Insolvenzantragsstellung zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020)
(…es folgt eine Tabelle mit erstem Datum für die Insolvenzantragsstellung zwischen dem [einsetzen: 17. des Monats des auf die Verkündung folgenden Quartals] und [einsetzen: 16. des entsprechenden Folgemonats])“
 
Begründung
Grundsätzlich begrüßen wir die stufenweise Verkürzung der Entschuldungsfrist und halten den Hintergrund der Regelung für sinnvoll zur gerechten Umsetzung der EU-Richtlinien-Vorgaben.
Das vorgesehene stufenweise Inkrafttreten vom 17. Dezember 2019 an würde Gläubiger und die von ihnen beauftragten Rechts- und Finanzdienstleister jedoch vor große Unsicherheiten stellen. Wie genau die finalen Neuregelungen im Bereich der Insolvenzordnung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aussehen, ist mit Veröffentlichung des Referentenentwurfs nicht geklärt. Wie in dieser Stellungnahme und im BDIU-Positionspapier zur Umsetzung der EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie dargelegt, drohen den Gläubigern und den beauftragten Rechts- und Finanzdienstleistern jedoch je nach Szenario ganz erhebliche Schlechterstellungen.
Soweit aktuell bereits Personenkreise von der Reform, insbesondere von der Verkürzung der Wohlverhaltensphase, profitieren sollen, bevor das Gesetz überhaupt ordentlich in Kraft tritt, ist anzumerken, dass Gesetzesänderungen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden sollten.
Umso mehr gilt dies, weil Gläubigern und Dritten durch die Anpassungen eine erhebliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition droht. Dies kann grundsätzlich einen Verstoß gegen das in Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) verankerte Rechtsstaatsprinzip bzw. das Rückwirkungsverbot darstellen.
Um diese benachteiligende Rückwirkung zu vermeiden, sollte die stufenweise Einführung der kürzeren Entschuldungsfrist erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit vorgesehenem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 Absatz 1 beginnen.
Ein nachvollziehbarer Grund, die erste Stufe der Verkürzung der Wohlverhaltensphase am 17. Dezember 2019 beginnen zu ZVI 2020, 232lassen, kann der Begründung des RefE ohnehin nicht entnommen werden. Mit der vom BDIU vorgeschlagenen Lösung ließe sich das vom BMJV gewünschte Ziel, eine erhebliche Mehrbelastung von Schuldnerberatungen und Justiz zu vermeiden, in gleicher Weise erreichen, ohne aber die aufgezeigten negativen Effekte für Gläubiger und Dritte herbeizuführen.
Mit unserem Änderungsvorschlag zur Übergangsregelung wäre zudem immer noch, wie von der Begründung vorgesehen, sichergestellt, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.

II. Artikel 5 – Weitere Änderungen in der Insolvenzordnung

1. NEU: Änderung des § 108 Abs. 3 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse

RefE
Vorschlag des BDIU
In § 108 wird folgender Absatz als neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Führt ein Kreditinstitut für den Schuldner ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung, so besteht dieses mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter ist zur Kündigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nicht berechtigt; Forderungen des Kreditinstituts, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.“
§ 108 Absatz 3 wird zu Absatz 4.
 
Begründung
Die Pfändungsschutzkonten (P-Konten) bereiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens in der Praxis nach wie vor Probleme.
Zwar hat der BGH (Urteil vom 21. 2. 2019, Az.: IX ZR 246/17) entschieden, dass der Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Nach wie vor bestehen allerdings unterschiedliche Meinungen, ob dies mit Blick auf die Regelung des § 36 Absatz 1 InsO auch für P-Konten gilt. Dies führt zu unnötiger Korrespondenz zwischen Insolvenzverwaltern, Kreditinstituten und Gläubigern bezüglich des Fortbestands der Verstrickung.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird zum Teil die Meinung vertreten, dass die Pfändung nicht aufgehoben werden darf, sondern lediglich ausgesetzt, zum Ruhen gebracht werden kann. Dies wiederum führt zu einem mittelbaren Konflikt mit der Rechtsprechung des BGH, die, wenn auch argumentativ von der Seite des unzulässigen Vertrags zulasten Dritter kommend, die Ruhendstellung einer Pfändung ablehnt.
Interessengerecht wäre daher eine gesetzliche Klarstellung, dass P-Konten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Dies schafft Rechtsklarheit für Insolvenzverwalter, Schuldner, Gläubiger und die Kreditinstitute als Drittschuldner.

2. Änderung des § 287 Abs. 2 InsO – Antrag des Schuldners (Artikel 5 Nummer 1 RefE)

RefE
Vorschlag des BDIU
1. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“
„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Wurde dem Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung erteilt, gilt Satz 1, mit der Maßgabe, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (weitere Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“
 
Begründung
Kommt es zu einer zweiten oder gar weiteren (Verbraucher-)Insolvenz, muss im Restschuldbefreiungsverfahren eine längere Entschuldungsfrist als drei Jahre festgelegt werden. Daher sollte § 287 Absatz 2 InsO ein entsprechender zweiter Satz hinzugefügt werden.
Die EU-Insolvenz- und Restrukturierungsrichtlinie (Art. 23 Absatz 2 Buchstabe d) eröffnet durchaus den Weg, dass für eine weitere Insolvenz andere Parameter gelten. Auch kann eine längere Wohlverhaltensphase als im ersten Entschuldungsverfahren festgelegt werden.3
Es kann passieren, dass Verbraucher aufgrund eines persönlichen, gesundheitlichen bzw. familiären Schicksalsschlags in eine finanzielle Schieflage geraten. Es gibt aber auch Verbraucher, die aufgrund ihres den eigenen finanziellen Mitteln nicht angepassten Konsumverhaltens zahlungsunfähig werden. Für beide Gruppen soll zunächst die Möglichkeit bestehen, dass ihnen nach drei Jahren Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Bei den Verbrauchern, die aufgrund eines Schicksalsschlags das Insolvenzverfahren durchlaufen mussten, ist es aber äußerst unwahrscheinlich, dass sie ein weiteres Mal in die gleiche Lage geraten.
Bei den oben beschriebenen „Konsumschuldnern“ zeigt jedoch die Erfahrung auf Gläubigerseite, dass diese regelmäßig auch nach einem Insolvenzverfahren und der erteilten Restschuldbefreiung ein weitgehend unverändertes Konsumverhalten zeigen.4
ZVI 2020, 233
Natürlich bringt die Zeit während des Insolvenzverfahrens und der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase durch Erfüllung der erteilten Auflagen und des ggf. verabschiedeten Zahlungsplans erhebliche Einschränkungen für die Verbraucher mit sich. Eine Wiederholung dieser belastenden Situation wird daher bestimmt niemand anstreben oder auch nur billigend in Kauf nehmen. Dennoch wird von der Aussicht, bei jedem weiteren Insolvenzverfahren in jedem Fall nach drei Jahren die Restschuldbefreiung beantragen zu können, eine bedeutend weniger disziplinierende Wirkung ausgehen als von einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase.
Zwar sieht der RefE die Verlängerung der Sperrfrist in § 287a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 InsO von zehn auf 13 Jahre vor. Dies wird jedoch nicht genügen, um die Gefahr eines erheblichen weiteren Schadens von der Volkswirtschaft abzuwenden.
Diesem möglichen Drehtüreffekt kann dadurch entgegengewirkt werden, dass bei weiteren Insolvenzverfahren desselben Schuldners die bisherige Entschuldungsfrist von sechs Jahren beibehalten wird.

3. NEU: Änderung des § 290 Abs. 1 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung

RefE
Vorschlag des BDIU
In § 290 Absatz 1 Nummern 2, 4 bis 6 werden jeweils die Wörter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ durch das Wort „schuldhaft“ ersetzt.
 
§ 290 Absatz 1 wird also wie folgt gefasst:
 
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
 
1.
 
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
 
2.
 
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
 
3.
 
(weggefallen)
-
4.
 
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
 
5.
 
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft verletzt hat,
 
6.
 
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
 
7.
 
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
Begründung
Aufgrund der auf Gläubigerseite wegen der Verkürzung der Entschuldungsfrist eintretenden Einbußen sollte es Gläubigern zumindest ermöglicht werden, Versagungsgründe effektiv geltend machen zu können.
In der Praxis ist es nämlich so, dass zwar oft Versagungsgründe vorliegen, die Gläubiger die Versagung aber relativ selten beantragen.
Dass Versagungsgründe nicht geltend gemacht werden, liegt aber nicht an (Un-)Redlichkeit der Schuldner, sondern hauptsächlich daran, dass der Gläubiger glaubhaft machen muss, dass der Schuldner „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ agiert hat. Dieser Nachweis des Verschuldens im geltenden Recht ZVI 2020, 234stellt eine kaum überwindbare Hürde für die nach § 290 Absatz 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung durch den Gläubiger dar. Eine Vielzahl von objektiv bestehenden Versagungstatbeständen bleibt dadurch sanktionslos.
Die Änderung der Verschuldensform in „schuldhaft“ würde die Gläubigerrechte stärken und damit einen ansatzweise sach- und verfahrensgerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen sicherstellen. Die Änderung stünde auch im Einklang mit der Intention des EU-Gesetzgebers, die aus den Erwägungsgründen 79 und 81 zu entnehmen ist.
Dass damit auch das fahrlässige Verhalten des Schuldners von der Regelung umfasst wäre, widerspricht auch nicht dem Regelungsgehalt an sich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob fahrlässig im Sinne der geltenden Hürde von § 290 Absatz 1 Nummern 2, 4 bis 6 InsO handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Jedem mündigen Unternehmer und Verbraucher ist zumutbar, im Hinblick auf seine finanziellen Angelegenheiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
Der Schuldner bliebe im Übrigen auch bei Einführung unserer vorgeschlagenen Änderung der Verschuldensform in den von den Nummern 2, 4 bis 6 von § 290 Absatz 1 InsO beschriebenen Situationen ausreichend geschützt, also dann, wenn er
  • schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (Nr. 2);
  • unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat (Nr. 4);
  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung (Nr. 5) verletzt hat oder
  • in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (Nr. 6).
Denn er kann einen dahingehenden Gläubigervorwurf dadurch entkräften, dass er sorgsames und bedachtes Handeln darlegt. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ginge dann ins Leere, ein Verschulden bestünde nicht, der Versagungsantrag würde ebenso keinen Erfolg haben.
Dem Gläubiger in diesen Fällen weiterhin den Nachweis der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes auf Seiten des Schuldners aufzuerlegen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Einbußen, die mit der Umsetzung der Regelungen des RefE einhergehen werden, unverhältnismäßig.

4. NEU: Änderung des § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners

RefE
Vorschlag des BDIU
§ 295 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
 
1.
 
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
 
2.
 
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
 
3. Vermögen, das er aufgrund unvorhergesehener Umstände, etwa eines Lotteriegewinns oder des Erhaltens einer Schenkung erwirbt, an den Treuhänder herauszugeben;
 
3. 4.
 
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
 
4. 5.
 
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
 
Dem Schuldner obliegt es zudem am Ende der Abtretungsfrist oder weiteren Abtretungsfrist, vor der Anhörung der Insolvenzgläubiger nach § 296 Absatz 2 Satz 1, an Eides statt zu versichern, dass er während der Abtretungsfrist oder weiteren Abtretungsfrist keine weiteren unangemessenen Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat.
 
ZVI 2020, 235
Begründung
Erwägungsgrund 80 der EU-Restrukturierungsrichtlinie besagt:
„Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Vorteile einer vollen Entschuldung widerrufen werden können, zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund unvorhergesehener Umstände, etwa eines Lotteriegewinns oder des Erhaltens eines Erbes oder einer Schenkung, wesentlich verbessert.“
Zwar sieht § 295 Absatz 1 InsO bereits vor, dass Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben ist. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar, weshalb nur die Hälfte eines erlangten Erbes an den Treuhänder herausgegeben werden soll. Wegen der besonderen Situation des Schuldners müssen Gläubiger ohnehin schon massive finanzielle Einbußen hinnehmen. Interessengerecht wäre es dann, unerwartet angefallenes Vermögen in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und auf alle Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Da die Restrukturierungsrichtlinie in den Erwägungsgründen zudem weitere Ereignisse nennt, die zu einem unerwarteten Vermögenszuwachs führen können (z. B. Lotteriegewinn oder Schenkung), sollte dementsprechend – mit gleicher, bereits aufgeführter Begründung – § 295 Absatz 1 InsO um einen neuen Tatbestand in einer neu einzufügenden Nummer 3 ergänzt werden.
Zum anderen sollte der Schuldner in dem neu einzufügenden § 295 Absatz 1 Satz 2 InsO der Schuldner verpflichtet werden, mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergeht, zusätzlich noch eine Versicherung an Eides statt abzugeben, mit dem Inhalt, dass er keine weiteren unangemessenen Verbindlichkeiten begründet oder dass er kein Vermögen während der (weiteren) Abtretungsfrist verschwendet hat.
Auch wenn die Erfüllung des Tatbestands der Begründung weiterer unangemessener Verbindlichkeiten oder der Verschwendung von Vermögen einen Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO darstellt, ist die vorgeschlagene Verpflichtungserklärung des Schuldners mit ihren möglichen strafrechtlichen Folgen sinnvoll und angemessen, um dem Schuldner weitergehend zu verdeutlichen, dass er sich im laufenden Verfahren seinen finanziellen Umständen entsprechend zu verhalten hat.
Um Schuldnern und Gläubigern allerdings eine Leitlinie an die Hand zu geben, welche Lebenssachverhalte eine Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder eine Verschwendung von Vermögen bedeuten, sollte die Gesetzesbegründung entsprechende Vorgaben beinhalten (bei der Gesetzbegründung zu den Änderungen in § 295 InsO oder zu § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO, siehe oben).
Vorstellbar, logisch und angemessen wäre eine Orientierung an § 811 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Alles, was über den dort geregelten Bedarf des Schuldners hinausgeht, mithin im Rahmen einer fiktiven Zwangsvollstreckung pfändbar wäre, würde als unangemessen gelten.

5. NEU: Änderung des § 296 Abs. 1 InsO – Verstoß gegen Obliegenheiten

RefE
Vorschlag des BDIU
§ 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten gemäß § 295 Absatz 1 Satz 1 verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
 
Begründung
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der vorgeschlagenen Änderung des § 295 Absatz 1 Satz 2 InsO.

6. Änderung des § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung (Artikel 5 Nummer 5 RefE)

RefE
Vorschlag des BDIU
5. § 301 wird wie folgt geändert:
5. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Löschen von Informationen“ angefügt.
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Löschen von Informationen“ angefügt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
b) Der folgenden Absätze Absatz 4 und 5 werden wird angefügt:
„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
ZVI 2020, 236
(5) Von Auskunfteien zum Zweck der geschäftsmäßigen Auskunftserteilung gespeicherte Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren sind binnen eines Jahres zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung. Ist zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren noch nicht beendet, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft der das Insolvenzverfahren beendenden Entscheidung.“
(5) Von Auskunfteien zum Zweck der geschäftsmäßigen Auskunftserteilung gespeicherte Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungs-verfahren sind binnen eines Jahres zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung. Ist zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren noch nicht beendet, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft der das Insolvenzverfahren beendenden Entscheidung.“
 
Begründung
Die vorgesehene Regelung reduziert für Auskunfteien die Frist für die Speicherung von Informationen über eine Restschuldbefreiung von derzeit drei Jahren auf nur noch ein Jahr.
Hintergrund der Regelung dürften vor allem vermeintlich verbraucherschützende Interessen sein.
Der mit dem RefE vorgeschlagene neue Absatz 5 des § 301 InsO darf gleich aus mehreren Gründen nicht Gesetz werden:
Zum einen muss mit dem RefE das klare Ziel der EU-Richtlinie umgesetzt werden, Unternehmern schneller eine zweite Chance zu geben, wieder unternehmerisch tätig zu werden. Die Richtlinie gibt lediglich die Möglichkeit vor, zwingt aber nicht dazu, ihre Regelungen bei der Umsetzung in nationales Recht auch auf den Bereich der Verbraucherinsolvenzen auszuweiten.
Daher ist die Behauptung des RefE, dass „unter der Geltung der Richtlinie (…) die Entschuldung der Schuldnerin oder dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen (soll) ohne dass diese oder dieser durch die frühere Insolvenz behindert wird“, komplett undifferenziert und letztlich schlicht unzutreffend.
Wir können nachvollziehen, dass eine unterschiedliche Handhabung bei den Insolvenzverfahren von Unternehmern und Verbrauchern nicht sinnvoll ist, wenn es um die Verkürzung der Entschuldungsfrist geht.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass der RefE eine verkürzte Speicherdauer bei den Auskunfteien für die erteilte Restschuldbefreiung für Unternehmer und Verbraucher vorsieht. Das kann auch nicht im Interesse des Verbraucherschutzes liegen.
Bei allen inhaltlichen Überlegungen zur Speicherdauer muss berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit der Auskunfteien im öffentlichen Interesse liegt.5 Außerdem gab es bereits umfassende Diskussionen zwischen den Auskunfteien und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur notwendigen Speicherdauer des Restschuldbefreiungsmerkmals im Rahmen der Entwicklung des zum Anwendungsbeginn der DSGVO in Kraft getretenen Codes of Conduct des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.6 Die Beteiligten stimmten dabei auf der Grundlage einer Interessenabwägung nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO für das Merkmal der Restschuldbefreiung eine Speicherfrist von drei Jahren ab. Diese wurde im Code of Conduct des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e. V. gemäß Art. 40 DSGVO unter Ziffer II.2.b festgelegt und gilt seitdem für die Auskunfteien. Auch die Rechtsprechung folgt dem Ergebnis dieser Interessenabwägung bislang ohne Weiteres.
Zudem ist durch mathematisch-statistische Analysen Datenbestandes von Auskunfteien bekannt, dass knapp 25 Prozent der Personen, denen die Restschuldbefreiung erteilt wurde, innerhalb von sieben Jahren erneut Zahlungsausfälle aufweisen.
Die Speicherdauer von auf den Tag genau drei Jahren, wie sie im Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien festgelegt ist, bedeutet also, anders als im RefE angenommen, keine „Stigmatisierung“. Vielmehr ermöglicht sie der Wirtschaft, vor allem in Bezug auf Verbraucher zu prüfen, wem beispielsweise eine (teilweise kostenlose) Finanzierung beim Erwerb von Produkten angeboten werden kann und wem nicht.
Ist das weitere Kriterium des Restschuldbefreiungsmerkmals für die Wirtschaft bei Bonitätsanfragen schon ein Jahr nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr sichtbar, wird sich der Drehtüreffekt verstärken. Wenn das Kreditausfallrisiko nur noch eingeschränkt ermittelt werden kann, erhöht sich für Verbraucher, die gerade das Restschuldbefreiungsverfahren hinter sich gebracht haben, das Risiko, erneut in die Verschuldung zu gelangen deutlich.
Eine erneute Verschuldung muss aber gerade vermieden werden. Sie belastet den Verbraucher, der bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat. Außerdem birgt der Drehtüreffekt, wenn er bei vielen Schuldnern auftritt, die Gefahr von Preissteigerungen, die dann alle Verbraucher träfen.
Die Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung bereits ein Jahr nach deren Erteilung würde restschuldbefreite Personen unangemessen früh und ohne zwingenden Grund mit der überwältigenden Mehrheit der Verbraucher gleichstellen, die keine Insolvenz aufweisen und denen demgemäß keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Eine solche Gleichstellung wäre jedoch vor dem Hintergrund des bei den Auskunfteien mathematisch-statistisch nachweisbaren Rückfallrisikos nicht angemessen.
Über diese rechtstatsächlichen Überlegungen hinaus bestehen ganz erhebliche formelle Zweifel an der angestrebten Neuregelung. Wir haben Zweifel, dass die auf nationaler Ebene angestrebte Einführung spezieller Löschpflichten für Auskunfteien, anders als in der Begründung des RefE dargestellt, ver-ZVI 2020, 237einbar mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist.
Mit den Ausführungen auf Seite 23 wird im RefE behauptet, dass die angestrebte Einführung dieser nationalen Beschränkungsregelung eines ansonsten bestehenden Löschungsrechts der betroffenen Person aus Art. 17 Absatz1 Buchstabe a DSGVO im Zusammenwirken mit Art. 23 Absatz 1 Buchstaben i und j DSGVO zulässig sei.
Dieser Ansicht steht ein im Auftrag des Bundesinnenministeriums (BMI) erstelltes Rechtsgutachten7 entgegen.
Darin wird dargelegt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 17 DSGVO lediglich „unechte Öffnungsklauseln“ darstellen (S. 57 ff.). Diese erlaubten keineswegs die Statuierung von zusätzlichen Lösch- und Verarbeitungspflichten auf nationaler Ebene, sondern bezögen sich ausschließlich auf bereits bestehende dahingehende Verpflichtungen eines Verarbeiters. Daraus ließe sich entsprechend keine Handlungskompetenz beziehungsweise Spielraum für Mitgliedsstaaten herleiten, um neue, ein Recht auf Löschung begründende Rechtsgrundlagen zu erlassen (S. 58 oben).
Die Gutachter diskutieren auch konkret, inwiefern nach Inkrafttreten der DSGVO der nationale § 35 BDSG a. F. – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten – weiterhin aufrechtzuerhalten ist und inwiefern neue, vom Regelungsgehalt her ähnliche Normen auf nationaler Ebene überhaupt erlassen werden können. Dabei kommen sie zu dem Schluss, dass die „unechte Öffnungsklausel“ des Art. 17 Absatz I Buchstabe e DSGVO weder die Aufrechterhaltung noch den Erlass allgemein öffnender Normen, die allgemeine Löschpflichten außerhalb der DSGVO vorsehen, umfasst.
Weil die im RefE vorgesehene Einführung von § 301 Absatz 5 InsO analog § 35 BDSG die Löschung als solche zu einer (neuen) Verbindlichkeit eines Verarbeiters (hier der Wirtschaftsauskunftei) macht und damit entgegen dem klaren Harmonisierungsgedanken der DSGVO letztlich eigene, rein nationale Löschvoraussetzungen etabliert, steht bereits die grundlegende Rechtsetzungskompetenz an dieser Stelle in Frage.

7. NEU: Einfügen eines neuen § 304a InsO – Außergerichtliche Schuldenbereinigung

RefE
Vorschlag des BDIU
§ 304a wird neu eingeführt und wie folgt gefasst:
 
„§ 304a Außergerichtliche Schuldenbereinigung
 
(1) Vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss versucht werden, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, es sei denn eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle hat ergeben, dass dieser über kein Vermögen oder pfändbares Einkommen verfügt.
 
(2) Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
 
(3) Nach Zugang des Plans zur außergerichtlichen Einigung sollen die Gläubiger innerhalb von zwei Monaten der geeigneten Person oder Stelle mitteilen, ob sie der außergerichtlichen Einigung zustimmen. Stimmen alle Gläubiger der außergerichtlichen Einigung zu, soll die geeignete Stelle oder Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der zuletzt eingegangenen Zustimmung alle Gläubiger über das Zustandekommen der außergerichtlichen Einigung informieren.
 
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung der außergerichtlichen Einigung für die Beteiligten Formulare einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen.“
 
Begründung
Der außergerichtliche Einigungsversuch muss weiter gestärkt werden, denn eine Einigung in diesem Stadium verhindert, dass überhaupt ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.
Das ist zunächst für den Schuldner erstrebenswert. Viele der formellen Pflichten und Einschränkungen im Insolvenzverfahren und danach bleiben ihm erspart.
Es liegt aber auch im Interesse der Gläubiger, die wesentlich schneller an zumindest einen Teil ihrer Forderung gelangen würden.
Eine Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs stünde gerade auch mit dem grundsätzlichen Ziel der EU-Richtlinie, Verfahren zur Problemlösung und zum Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu stärken, im Einklang. Die Vorteile der Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs hat der Gesetzgeber auch bereits bei der letzten Reform des Insolvenzrechts erkannt und beschrieben.8
ZVI 2020, 238
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich die Beteiligten aber auf die Fälle konzentrieren können, in denen der Schuldner über Vermögen bzw. pfändbares Einkommen verfügt. Ein Versuch der außergerichtlichen Einigung bei „Nullplänen“, wo der Schuldner den Gläubigern nichts anbieten kann, soll nicht verpflichtend sein, um nicht unnötig Kapazitäten auf Seiten der Schuldner(-vertreter) und Gläubiger(-vertreter) zu binden.
Entsprechend schlagen wir für einen neu einzufügenden § 304 Absatz 1 InsO vor, dass die außergerichtliche Einigung nicht versucht werden muss, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass der Schuldner über kein Vermögen oder pfändbares Einkommen verfügt.
Die Regelung des vorgeschlagenen § 304a Absatz 2 InsO entspricht der Regelung in dem geltenden § 305a InsO.
Wir schlagen die Regelung mit der Reaktionszeit für die Gläubiger sowie für die geeignete Person oder Stelle in § 304 Absatz 3 InsO vor, damit mögliche Verfahrensabläufe statuiert werden können und die Beteiligten wissen, in welchem Zeitrahmen sie mit Reaktionen rechnen können. Zudem stärkt dies die Verbindlichkeit des außergerichtlichen Einigungsversuchs.
Um eine effektive und möglichst einfache, weil standardisierte Bearbeitung bei allen Beteiligten zu erreichen, wäre es schließlich sinnvoll, wenn verbindlich zu nutzende Formulare für den außergerichtlichen Einigungsversuch eingeführt würden. Durch die Regelung in § 304 Absatz 4 InsO würde das BMJV ermächtigt, per Rechtsverordnung entsprechende Formulare einzuführen. Hierzu könnte auf die Ausarbeitungen der Stephan-Kommission zurückgegriffen werden.9 und die dort bereits entwickelten, in der Praxis teilweise sogar bereits eingesetzten Formulare

8. NEU: Klarstellung bezüglich des § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners

Zumindest in der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass die Inkassodienstleister bereits durch die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, S. 2379, vgl. auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/11268, S. 34) im gesamten Insolvenzverfahren vertretungsbefugt sind, ebenso wie die geeigneten Personen oder als geeignet anerkannten Stellen. Die Gleichstellung in § 305 Absatz 4 Satz 2 InsO liefe andernfalls ins Leere.
Die Klarstellung ist auch nötig, da die Vertretungsbefugnis der Inkassodienstleister immer wieder von einigen Gerichten bestritten wird.

9. NEU: Streichung des § 305a InsO – Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

RefE
Vorschlag des BDIU
-
§ 305a wird gestrichen.
 
§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
 
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
 
Begründung
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Vorschlag des neu einzuführenden § 304a InsO. Die bisher in § 305a InsO enthaltene Regelung würde in § 304a Absatz 2 InsO aufgehen.
1
1)
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BGBl. I 2013, S. 2379; vgl. auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/11268, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711268.pdf.
2
2)
BDIU-Positionspapier zur Restrukturierungsrichtlinie vom 10. 9. 2019, „Facts and Figures“, ab S. 5, abrufbar unter: https://www.inkasso.de/sites/default/files/downloads/%2810. 09. 2019 %29BDIU-Positionspapier_Facts%20and%20Figures_Restrukturierungsrichtlinie.pdf.
3
3)
Im Rahmen der Diskussionen beim Deutschen Privatinsolvenztag 2019 in Göttingen hat Prof. Dr. Godehard Kayser, Vorsitzender des insbesondere für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH, (mündlich) geäußert, dass er die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Entschuldungsfrist nur in Bezug auf die erste Entschuldung als verbindlich ansieht.
4
4)
Vgl. Lechner, Eine zweite Chance für alle gescheiterten Schuldner? – Längsschnittstudie zur Evaluation des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dort unter „Typ 3“ beschrieben, abrufbar unter: http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/download/studien/lechner_eine_zweite_chance_fuer_alle_gescheiterten_schuldner_2010.pdf.
5
5)
Vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 23. 11. 2016, S. 93: „Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Wirtschaft. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft. Das erforderliche wichtige Ziel von allgemeinem öffentlichen Interesse ist gegeben.“; vgl. Stellungnahme des Verbands Die Wirtschaftsauskunfteien e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetze zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 („BDSG-E“) vom 07. 12. 2016: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/datenschutz-anpassungs-und-umsetzungsgesetz-eu-dsanpug-eu/die-wirtschaftsauskunfteien-ev_stn.pdf (zuletzt abgerufen am 20. 3. 2020).
6
6)
Der Code of Conduct des Verbands Die Wirtschaftsauskunfteien e. V. ist abrufbar unter: http://www.handelsauskunfteien.de/fileadmin/user_upload/handelsauskunfteien/doc/DW_CoC_Loeschfristen_180418_final_Logo.pdf (zuletzt abgerufen am 20. 3. 2020).
7
7)
Kühling/Martini et al., Die DSGVO und das nationale Recht, 2016, online abrufbar unter: http://www.foev-speyer.de/files/de/downloads/Kuehling_Martini_et_al_Die_DSGVO_und_das_nationale_Recht_2016.pdf (zuletzt abgerufen am 19. 3. 2020).
8
8)
Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, S. 33.
9
9)
Die entwickelten Formulare sind auf der Webseite der Stephan-Kommission abrufbar: https://stephan-kommission.de/stephan-kommission-formulare/.

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