ZVI 2009, 268

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsO §§ 4a, 308 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1Kosten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bei angenommenem gerichtlichem SchuldenbereinigungsplanInsO§ 4aInsO§ 308ZPO§ 120AG Hamburg, Beschl. v. 06.04.2009 – 68g IK 605/08AG HamburgBeschl.6.4.200968g IK 605/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch bei einem angenommenen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erfasst ein zulässiger Stundungsantrag des Schuldners die Kosten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. § 308 Abs. 2 InsO, wonach u.a. der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners als zurückgenommen gilt, ändert hieran nichts, da die Wirkungen der Stundung gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO einstweilen eintreten.
2. Die vierjährige § 4b-InsO-Phase beginnt bei einem gerichtlich festgestellten Schuldenbereinigungsplan bereits mit der gerichtlichen Feststellung der Annahme, da die Annahme des Schuldenbereinigungsplans an die Stelle der Restschuldbefreiung tritt.

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