ZVI 2019, 191

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 14; ZPO § 91aKostentragungspflicht des Schuldners bei Erledigungserklärung trotz Möglichkeit des Weiterlaufenlassens InsO§ 14 ZPO§ 91a AG Hannover, Beschl. v. 28.12.2018 – 908 IN 538/18 - 7AG HannoverBeschl.28.12.2018908 IN 538/18 - 7

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Abgabe einer Erledigungserklärung ist trotz Möglichkeit des Weiterlaufenlassens kein hinreichendes Indiz für einen Druckantrag, der zur Kostentragungspflicht des Gläubigers führt. Vielmehr trägt die Kosten des Verfahrens in einer solchen Konstellation regelmäßig der Schuldner.
2. Der Gesetzgeber hätte bei der Neufassung des § 14 InsO die Möglichkeit gehabt, die Sozialversicherungsträger zur Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen, wenn der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt wurde. Da er darauf verzichtet hat, kann diese Verpflichtung nicht über die Kostenentscheidungen durch die Gerichte eingeführt werden.

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